das Ende der BGen?

Das Landessozialgericht Sachsen lässt das deutsche Recht der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag prüfen:

„Für die Entscheidung des Rechtsstreits, ob die Beklagte (die Maschinen- und Metall-Berufsgenossenschaft) zuständiger Sozialversicherungsträger im Sinne der Vorschriften über die Zwangsmitgliedschaft des SGB VII ist oder ob ein solcher zuständiger Unfallversicherungsträger nicht existiert, ist es erforderlich, dass geklärt wird, inwiefern die Beklagte als monopolartiges Unternehmen den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages unterliegt. Zu klären ist auch, ob der Ausschluss ausländischer Anbieter gerechtfertigt ist.

Inwiefern das Recht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, sollte nach Auffassung des vorlegenden Gerichts durch den EuGH entschieden werden.“

In dem Beschluss stellt das Landessozialgericht Sachsen u.a. das Fehlen einer Wirtschaftlichkeitskontrolle bei Berufsgenossenschaften fest:

„…so stellt sich schon die Frage, ob es sich bei diesen Wirtschaftssubjekten (Berufsgenossenschaften) nicht tatsächlich um Unternehmen im Sinne des Art. 86, 82 EG handelt, die durch das Fehlen einer Konkurrenz und damit einer effektiven Wirtschaftlichkeitskontrolle schon dann als ökonomisch arbeitend gelten, wenn die Ausgaben die Einnahmen decken, wobei dies sich ja zwangsläufig ergeben muss, wenn sich die Einnahmen an den Ausgaben orientieren.“

Quelle: Beschluss des Landessozialgericht Sachsen (L 6 U 2/06)


Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.