–> 14.09.2007 Aufforderung an GF Wolf gemäß Bundesdatenschutzgesetz

Inzwischen ist es aus unserer Sicht bewiesen: Die BG-Phoenics GmbH hat widerrechtlich eine mehrtägige Observation eines Mitarbeiters in Auftrag gegeben. Als “Kollateralschaden” war, aus unserer Sicht ebenfalls rechtswidrig, das Büro unseres Vereins einbezogen. Damit sind direkt unsere Mitglieder, aber auch Personen betroffen, welche unsere Angebote zur Beratung im Sozialrecht in Anspruch nehmen. Dies ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar, zumal es nach unserer Kenntnis keine (rechtlichen) Gründe gab, die Überwachung in Auftrag zu geben.

Selbst das deutsche Strafrecht lässt aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte eine längerfristige Observation (mehr als 24 Stunden) nur in begründeten Ausnahmefällen und nur bei Straftat von erheblicher Bedeutung zu. (§ 163f StPO)

GF Wolf der BG-Phoenics GmbH wurde aufgefordert, über die von der BG-Phoenics GmbH in Auftrag gegebene Observation des Grundstückes in 06791 Möhlau gemäß Datenschutzgesetz Auskunft zu erteilen.

zum Schreiben an GF Wolf

Die Frage ist, muss er Auskunft geben? Dazu sagt der § 33 BDSG:

“(1) 1Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. 2Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. 3Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. “


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